Satzung des DVW Bayern e.V.

Satzung des DVW Bayern e.V - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement

Die in dieser Satzung verwendeten Funktions- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „DVW Bayern e. V.“ Er kann durch den Zusatz “– Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement“ ergänzt werden. Die Kurzform lautet „DVW Bayern“.

(2) Der Sitz des Vereins und der Gerichtsstand ist München.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein, die nicht am Sitz des Vereins unterhalten werden muss.


§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist es, Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement in Wissenschaft, Forschung und Praxis – auch in der fachlichen Aus- und Fortbildung der Berufsangehörigen und des Berufsnachwuchses – zu fördern und in der Öffentlichkeit darzustellen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein fördert unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch besondere Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Aufgaben

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- die Durchführung von Fachveranstaltungen,

- den gegenseitigen Austausch seiner Mitglieder untereinander,

- die regelmäßige Information der Mitglieder über dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen und Neuigkeiten, insbesondere auch durch elektronische Dienste,

- die Unterhaltung einer Bücherei,

- die Zusammenarbeit mit technischen und wissenschaftlichen Vereinigungen, Hochschulen und Instituten sowie ähnlichen Einrichtungen des In- und Auslandes,

- die Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Organisationen, die mit der Geodäsie, der Geoinformation und dem Landmanagement in Beziehung stehen

- die Mitgliedschaft im DVW e.V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement mit dem Sitz in Marburg/Lahn,

- die Herausgabe einer Vereinszeitschrift,

- den Bezug der Zeitschrift zfv – Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement durch die Mitglieder des DVW Bayern.


§ 4 Organisation

(1) Der Verein gliedert sich in 6 Bezirksgruppen: Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben und Unterfranken. Über die Einrichtung und Auflösung von Bezirksgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder der Bezirksgruppen wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.

(3) Die Bezirksgruppen regeln ihre Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder in Ausbildung, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Weitere Mitgliedsarten können nicht neu begründet werden. Bestehende weitere Mitgliedsarten genießen Bestandsschutz.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle auf den Gebieten der Geodäsie, der Geoinformation und des Landmanagements beruflich tätigen oder daran interessierten natürliche Personen sein.

(3) Ordentliche Mitglieder in Ausbildung können natürliche Personen sein, die eine Ausbildung auf dem Gebiet der Geodäsie, Geoinformation und des Landmanagements durchlaufen (insbesondere Auszubildende, Studierende, Anwärter, Referendare, Praktikanten).

(4) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, soweit diese Organisationen eine Satzung haben, die nicht im Widerspruch zu den Satzungen des Vereins und zur Satzung des DVW e.V. stehen.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich auf fachlichem Gebiet oder um den DVW e.V. besondere Verdienste erworben haben.

(6) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des DVW Bayern schädigt oder mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Vorstandsrat,
d) die Rechnungsprüfer.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl des Vorstands,

b) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,

c) die Wahl der Schriftleiter der Vereinszeitschrift auf Vorschlag des Vorstands,

d) die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandsrates auf Vorschlag des Vorstands,

e) die Wahl der Rechnungsprüfer,

f) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des DVW Bayern,

g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

h) die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern,

i) die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins,

j) die Einrichtung und Auflösung von Bezirksgruppen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich zusammen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher durch den Vorsitzenden in Textform einzuberufen oder in der Vereinszeitschrift des DVW Bayern bekannt zu geben. Sie kann, soweit dies in der Einberufung so bestimmt wird, ganz oder teilweise ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format durchgeführt werden. Beschlüsse und Wahlen können, soweit dies in der Einberufung so bestimmt wird, schriftlich oder über Online-Formate durchgeführt werden. Die Tagesordnung ist Bestandteil der Bekanntmachung. Vorgesehene Satzungs- und Beitragsänderungen sind mit der Tagesordnung im Wortlaut mitzutei­len. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versamm­lungstermin dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. In Ausnahmefällen können verspätet oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge im Ein­verständnis mit der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder durch den Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglie­der beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen, die schriftlich oder über Online-Formate durchgeführt werden, sind unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Stimmen gültig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 12 Abs. 1 dieser Satzung.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen; sie sind in einem vom Vorsitzenden genehmigten Auszug aus der Niederschrift den Mitgliedern bekannt zu geben.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann um den Nachwuchsreferenten und den Öffentlichkeitsreferenten erweitert werden. Der Vorstand besteht aus mindestens 4, maximal 6 Mitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Abstimmungen üben diese Vertreter ihr Stimmrecht einheitlich aus; im Zweifel entscheidet der Vorsitzende.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Dabei soll die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers jeweils zwei Jahre nach der Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Nachwuchsreferenten und des Öffentlichkeitsreferenten erfolgen. Die Amtszeiten beginnen mit dem der Wahl folgenden Geschäftsjahr. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

(4) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstandsrat zugewiesen sind.

(5) Sitzungen des Vorstands können ohne persönliche Anwesenheit der Vorstands­mitglieder als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.

(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können auch schriftlich oder über digitale Abstimmungssysteme durchgeführt werden.

(7) Der Vorstand wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Geschäftsstelle des Vereins unterstützt.


§ 9  Vorstandsrat

(1) Die Aufgaben des Vorstandsrates sind

a) die Beratung fachlicher Ziele und Programme,
b) die Beratung bei personellen Angelegenheiten des Vereins,
c) die Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen.

(2) Der Vorstandsrat besteht aus dem Vorstand, den Vorsitzenden der Bezirksgruppen und den zwei Schriftleitern der Vereinszeitschrift. In den Vorstandsrat können bis zu 15 weitere ordentliche Mitglieder für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt werden. Die Wahlperiode soll mit der Wahlperiode des Vorsitzenden übereinstimmen.


§ 10 Rechnungsprüfer

(1) Zur ständigen Kontrolle der Vermögensverwaltung sowie der Rechnungen und der Kassenführung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer aus den Mitgliedern des Vereins jeweils auf vier Jahre gewählt.

(2) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung.


§ 11 Mitgliedsbeiträge

(1) Die ordentlichen Mitglieder, ordentlichen Mitglieder in Ausbildung und fördernden Mitglieder entrichten zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, bestimmten Mitgliedern mit besonderen Leistungen im Einvernehmen mit dem DVW e.V. Beitragsbefreiung zu gewähren.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, bei begründeter Notlage Beitragsermäßigung oder Stundung zu gewähren.

(5) Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge erlischt nicht durch Kündigung oder Ausschluss.


§ 12 Satzungsänderung und Auflösen des Vereins

(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen war und eine Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder dafür stimmt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt die Bücherei an das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu nutzen hat; das übrige Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke an

a) die geodätischen Lehrstühle der Technischen Universität München,

b) die Hochschule für angewandte Wissenschaften München zugunsten des Studiengangs Angewandte Geodäsie und Geoinformation,

c) die Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg – Schweinfurt zugunsten des Studiengangs Vermessung und Geoinformatik,

d) die Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden zugunsten des Studiengangs Geoinformatik und Landmanagement.


§ 13 Datenschutz

(1) Zur Wahrnehmung und Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder erhoben und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(3) Der Verein gibt Daten der Mitglieder in Erfüllung seiner Aufgaben an andere Verbände und Organisationen weiter, um den Vereinszweck gem. § 2 erfüllen zu können. Insbesondere werden Daten an den DVW e.V. weitergegeben, um Einladungen zu Kongressen und Fachveranstaltungen sowie Publikationen an die Mitglieder versenden zu können. Zu diesem Zweck haben Verantwortliche des DVW e.V. Zugang zum EDV-System für die Mitgliederverwaltung. Für die Verantwortlichen beim DVW e.V. gelten die Auflagen entsprechend Absatz (2).

(4) Der Vorstand gibt Ehrungen und Jubiläen (insbesondere Geburtstage und Mitgliedschaften) der Mitglieder in der Vereinszeitschrift bekannt. Im Internet werden Kontaktangaben zu Funktionsträgern des Vereins aufgeführt. Das einzelne Mitglied kann gegenüber dem Vorsitzenden jederzeit einer solchen Bekanntgabe oder Veröffentlichung seiner Daten widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Bekanntgabe oder Veröffentlichung.

(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.


Die Satzung ist gültig seit 01.01.2020, geändert zum 01.01.2022.

Fassung nach Mitgliederversammlung vom 25.06.2021.